provisorische Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 an das Regionalgericht Imboden stellte Y.2_____ als Inhaberin der Einzelfirma Y.1_____ein Rechtsöffnungsbegehren in der gegen X._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes Imboden vom 28. Mai 2019) für den Betrag von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2019 ("Kauf Ladentisch / Vertrag vom 11.02.2019"). Sie stützte sich für die Begründung ihres Gesuchs auf eine von X._____ unterzeichnete Schuldanerkennung vom 11. Februar 2019. B. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. August 2019 führte Y.3_____, der sich mit einem ihn legitimierenden Handelsregisterauszug auswies, im Wesentlichen aus, dass X._____ gesagt habe, er bezahle und hole den Laden- tisch ab, dies aber nicht passiert sei. X._____ nahm nicht an der Hauptverhand- lung teil. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 26. August 2019, mitgeteilt am 16. Sep- tember 2019, erkannte die Einzelrichterin des Regionalgerichts Imboden, was folgt: 1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2019 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Re- gresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei er- hoben. Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei die Gläubigerin und gesuchstellende Partei für ihre Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Zahlungsversprechen vom 11. Fe- bruar 2019 eine Schuldanerkennung für den darin verurkundeten Betrag von CHF 3'500.00 und somit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliege. Einwendungen von X._____ würden mangels Beteiligung am Verfahren nicht vor- liegen. Da sich der Schuldner verpflichtet habe, den Betrag von CHF 3'500.00 bis Ende März 2019 zu bezahlen, womit die Forderung erst am 31. März 2019 fällig geworden sei, sei Verzugszins folglich erst ab 1. April 2019 geschuldet.
3 / 7 D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2019 wurde die Vor- instanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Der beim Be- schwerdeführer mit separater Verfügung vom 30. September 2019 erhobene Kos- tenvorschuss von CHF 300.00 ging innert Frist ein. F. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Y.1_____(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. G. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Entscheid so- wie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2 Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vor- liegend angefochtene Entscheid datiert vom 26. August 2019, der begründete Entscheid wurde den Parteien am 16. September 2019 mitgeteilt. Die Zustellung beim Beschwerdeführer erfolgte am 19. September 2019 am Postschalter in Do- mat/Ems. Die dagegen am 28. September 2019 (Poststempel) erhobene Be- schwerde erweist sich somit als fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un-
4 / 7 ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei- ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine neue Kopie der Schuldanerkennung vorbringt und damit sinngemäss die Echtheit des von der Be- schwerdegegnerin im Betreibungsverfahren vorgelegten Titels bestreitet, handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel bzw. eine unzulässige neue Tat- sachenbehauptung (Art. 326 ZPO), das bzw. die keine Beachtung finden kann, weil nichts entsprechendes dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lag. 1.4.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzli- chen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei- ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016
5 / 7 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minima- len Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne we- nigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzu- gehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Be- schwerdeführers auswirken. 1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde enthält keine förmlichen Anträge, stattdessen bloss die Erklärung, Beschwerde zu erheben und Ausführungen dazu, weshalb die Forderung nicht bezahlt worden sei und dass diese nicht in betriebe- ner Höhe bestehe. Auch in Verbindung mit der Begründung ist nicht ersichtlich, wie aus Sicht des Beschwerdeführers entschieden werden soll. Sieht man von den neuen Vorbringen, die wie bereits dargelegt unberücksichtigt bleiben müssen, ab, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid in den entscheidrelevanten Punkten komplett, weshalb die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine Laieneingabe nicht erfüllt sind. Infolgedessen kann auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 200.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6 / 7 3. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.
7 / 7 III.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Es wird die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2019 erteilt.
E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO).
E. 1.2 Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vor- liegend angefochtene Entscheid datiert vom 26. August 2019, der begründete Entscheid wurde den Parteien am 16. September 2019 mitgeteilt. Die Zustellung beim Beschwerdeführer erfolgte am 19. September 2019 am Postschalter in Do- mat/Ems. Die dagegen am 28. September 2019 (Poststempel) erhobene Be- schwerde erweist sich somit als fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un-
E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Re- gresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei er- hoben. Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei die Gläubigerin und gesuchstellende Partei für ihre Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 4 / 7
ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) –
ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung
nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei-
ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der
Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids
bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler
Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine neue Kopie der
Schuldanerkennung vorbringt und damit sinngemäss die Echtheit des von der Be-
schwerdegegnerin im Betreibungsverfahren vorgelegten Titels bestreitet, handelt
es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel bzw. eine unzulässige neue Tat-
sachenbehauptung (Art. 326 ZPO), das bzw. die keine Beachtung finden kann,
weil nichts entsprechendes dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lag.
1.4.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet
sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321
Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu
prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das
obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die
vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder
eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil
des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf
BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis
genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzli-
chen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im
Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an wel-
chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel
des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei-
ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit
Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO).
1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach-
frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu
bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu-
bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016
E. 5 / 7
vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere
Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan-
tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler,
a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15
zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016,
E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minima-
len Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren
Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird,
was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist
und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen
Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne we-
nigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzu-
gehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der
Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche
Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Be-
schwerdeführers auswirken.
1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um
eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde enthält keine förmlichen Anträge,
stattdessen bloss die Erklärung, Beschwerde zu erheben und Ausführungen dazu,
weshalb die Forderung nicht bezahlt worden sei und dass diese nicht in betriebe-
ner Höhe bestehe. Auch in Verbindung mit der Begründung ist nicht ersichtlich,
wie aus Sicht des Beschwerdeführers entschieden werden soll.
Sieht man von den neuen Vorbringen, die wie bereits dargelegt unberücksichtigt
bleiben müssen, ab, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent-
scheid in den entscheidrelevanten Punkten komplett, weshalb die Anforderungen
an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine
Laieneingabe nicht erfüllt sind. Infolgedessen kann auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 200.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho-
lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 6 / 7 3. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.
E. 7 / 7 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 13. November 2019 Referenz KSK 19 79 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y.1_____respektive deren Inhaberin Y.2_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Y.3_____ Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden vom 26. August 2019, mitgeteilt am 16. September 2019 (Proz. Nr. 335-2019-89) Mitteilung
13. Dezember 2019
2 / 7 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 an das Regionalgericht Imboden stellte Y.2_____ als Inhaberin der Einzelfirma Y.1_____ein Rechtsöffnungsbegehren in der gegen X._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes Imboden vom 28. Mai 2019) für den Betrag von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2019 ("Kauf Ladentisch / Vertrag vom 11.02.2019"). Sie stützte sich für die Begründung ihres Gesuchs auf eine von X._____ unterzeichnete Schuldanerkennung vom 11. Februar 2019. B. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. August 2019 führte Y.3_____, der sich mit einem ihn legitimierenden Handelsregisterauszug auswies, im Wesentlichen aus, dass X._____ gesagt habe, er bezahle und hole den Laden- tisch ab, dies aber nicht passiert sei. X._____ nahm nicht an der Hauptverhand- lung teil. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 26. August 2019, mitgeteilt am 16. Sep- tember 2019, erkannte die Einzelrichterin des Regionalgerichts Imboden, was folgt: 1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2019 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Re- gresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei er- hoben. Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei die Gläubigerin und gesuchstellende Partei für ihre Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Zahlungsversprechen vom 11. Fe- bruar 2019 eine Schuldanerkennung für den darin verurkundeten Betrag von CHF 3'500.00 und somit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliege. Einwendungen von X._____ würden mangels Beteiligung am Verfahren nicht vor- liegen. Da sich der Schuldner verpflichtet habe, den Betrag von CHF 3'500.00 bis Ende März 2019 zu bezahlen, womit die Forderung erst am 31. März 2019 fällig geworden sei, sei Verzugszins folglich erst ab 1. April 2019 geschuldet.
3 / 7 D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2019 wurde die Vor- instanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Der beim Be- schwerdeführer mit separater Verfügung vom 30. September 2019 erhobene Kos- tenvorschuss von CHF 300.00 ging innert Frist ein. F. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Y.1_____(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. G. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Entscheid so- wie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2 Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vor- liegend angefochtene Entscheid datiert vom 26. August 2019, der begründete Entscheid wurde den Parteien am 16. September 2019 mitgeteilt. Die Zustellung beim Beschwerdeführer erfolgte am 19. September 2019 am Postschalter in Do- mat/Ems. Die dagegen am 28. September 2019 (Poststempel) erhobene Be- schwerde erweist sich somit als fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un-
4 / 7 ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei- ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine neue Kopie der Schuldanerkennung vorbringt und damit sinngemäss die Echtheit des von der Be- schwerdegegnerin im Betreibungsverfahren vorgelegten Titels bestreitet, handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel bzw. eine unzulässige neue Tat- sachenbehauptung (Art. 326 ZPO), das bzw. die keine Beachtung finden kann, weil nichts entsprechendes dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lag. 1.4.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzli- chen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei- ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016
5 / 7 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minima- len Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne we- nigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzu- gehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Be- schwerdeführers auswirken. 1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde enthält keine förmlichen Anträge, stattdessen bloss die Erklärung, Beschwerde zu erheben und Ausführungen dazu, weshalb die Forderung nicht bezahlt worden sei und dass diese nicht in betriebe- ner Höhe bestehe. Auch in Verbindung mit der Begründung ist nicht ersichtlich, wie aus Sicht des Beschwerdeführers entschieden werden soll. Sieht man von den neuen Vorbringen, die wie bereits dargelegt unberücksichtigt bleiben müssen, ab, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid in den entscheidrelevanten Punkten komplett, weshalb die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine Laieneingabe nicht erfüllt sind. Infolgedessen kann auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 200.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6 / 7 3. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.
7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: